Satzung

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 11.11.2016, geändert am 09.05.2019

WIR zur Förderung der deutsch-polnischen Zweisprachigkeit Hamburg

Präambel

WIR zur Förderung der deutsch-polnischen Zweisprachigkeit Hamburg ist ein gemeinnütziger Verein, der sich zum Ziel gesetzt hat, Kinder, Jugendliche sowie ihre Eltern in ihrer deutsch-polnischen Zweisprachigkeit und Identität zu unterstützen und zu fördern. WIR möchte den Status der polnischen Sprache als Herkunftssprache in Hamburg und Umgebung stärken. WIR setzt sich für das Heranwachsen und Leben in Respekt für beide Kulturen und Sprachen ein.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "WIR zur Förderung der deutsch-polnischen Zweisprachigkeit Hamburg e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen werden. Nach seinem Eintrag führt er den Zusatz „e.V."
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Verbindung mit dem Herkunftsland als soziale Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum (laut § 52 Abs. 2 AO Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde), insbesondere die Förderung der deutsch-polnischen Zweisprachigkeit sowohl in der Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen als auch in der Erwachsenenbildung. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Durchführung von kulturellen Angeboten für polnischstämmige Kinder, Jugendliche sowie Erwachsene, die in Hamburg und Umgebung leben.
Des Weiteren setzt sich der Verein bei Familien für die Förderung und Unterstützung der deutsch-polnischen Bilingualität und bilingualen Erziehung ein. Der Verein hat das Ziel, diese Familien hierfür zu sensibilisieren, zu stärken und zu vernetzen sowie ihnen eine Plattform zum Austausch der Erfahrungen zu bieten.
Der Verein knüpft und pflegt Kontakte mit Institutionen, Stiftungen und Vereinen, die sich mit dem Thema Zwei- und Mehrsprachigkeit sowie Polnisch als Herkunftssprache beschäftigen.
Ein wichtiges Vereinsziel ist es, die Präsenz und den Status des Polnischen als Herkunftssprache der zahlreichen polnischstämmigen MitbürgerInnen in Hamburg und Umgebung zu stärken und als Zweitsprache zu etablieren.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beiträge oder den Wert von Sachleistungen nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.

§ 4 Mitgliedschaft

Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft, beides "Mitglieder":
· Ordentliche Mitglieder können alle volljährigen natürlichen Personen werden.
· Fördermitglieder können alle volljährigen, natürlichen und juristischen Personen werden.
Ein Fördermitglied kann jederzeit ordentliches Mitglied und ein ordentliches Mitglied jederzeit Fördermitglied werden. Dies erfordert die schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Bei Beitragsunterschieden werden bereits geleistete/fällige Beitragszahlungen verrechnet. Die ordentlichen Mitglieder sowie deren minderjährige Kinder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins, die dieser finanziell unterstützt, vollständig finanziert oder selbst durchführt, teilzunehmen.
Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft ist zusätzlich die uneingeschränkte Unterstützung der Vereinszwecke (§ 2) und die Bereitschaft, aktiv an derer Umsetzung des Verbandszwecks mitzuwirken.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder elektronisch durch Zusendung des ausgefüllten und unterschriebenen Beitragserklärung gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmemitteilung des Vereins. Im Falle der Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller das Recht auf Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zu.
Einer schriftlichen Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand ist stattzugeben; dabei wird eine dreimonatige Kündigungsfrist vorausgesetzt. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung verpflichtet, dass der Vorstand innerhalb von drei Monaten eine Hauptversammlung einberuft. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zur Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern können Beiträge und Aufnahmegebühren erhoben werden. Die Höhe und die Fälligkeit der Jahresbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedern differenzierte Mitgliedsbeiträge und differenzierte Zahlungserleichterung vorzuschlagen. Die Mitglieder haben auf der jährlichen Mitgliederversammlung das Recht zu wählen, welchen der vorgeschlagenen Mitgliedsbeiträge sie für das folgende Jahr zahlen möchten.
Der Vorstand ist berechtigt, die Mitgliedsbeiträge und Zahlungserleichterung nach Faktoren wie der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, der finanziellen oder familiären Situation und anderen Faktoren zu variieren, was keine Diskriminierung darstellt und keine Beschwerden von Mitgliedern hervorruft.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, aber sie haben kein Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
· die Richtlinien für die Arbeit des Vereins zu bestimmen,
· den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder zu wählen oder abzuberufen,
· den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder zu entlasten,
· den Jahres- bzw. Rechenschaftsbericht entgegenzunehmen und einen Kassenprüfer zu bestellen.
Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf statt, in der Regel einmal im Jahr (Mitgliederjahresversammlung). Der Vorstand lädt die ordentlichen Mitglieder schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein.
Schriftliche Einladungen müssen mindestens 3 Wochen, elektronische Einladungen mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstag an ordentliche Mitgliedern abgesendet werden. Fördermitglieder müssen nicht eingeladen werden. Die Einladung gilt als dem ordentlichen Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte (E-Mail-) Adresse des ordentlichen Mitglieds gerichtet wurde.
Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies fordert. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es ist nicht möglich, andere Mitglieder zu repräsentieren und in ihrem Namen abzustimmen.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein vom Vorstand zu bestellender Versammlungsleiter. Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist von der nachfolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen und bei den Akten des Vorstandes aufzubewahren.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, sofern sie satzungsgemäß einberufen wurde.
Die Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen des Vereins Rede- und Antwortrecht.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, führt die Geschäfte, soweit sie nicht Dritten übertragen sind, vertritt den Verein nach außen, verwaltet das Vermögen des Vereins, erstellt einen Wirtschafts- und Investitionsplan und hat über die Verwendung von Mitteln, die dem Verein von dritter Seite zugeführt werden, bei der Mitgliederjahresversammlung Rechnung zu legen.
Der Vorstand besteht aus minimum drei Mitgliedern darunter einem/einer Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer SchatzmeisterIn und ggf. einem/einer oder weiterem/ weiterer BeisitzerIn. Die Rolle des/der Beisitzers|in darf nicht mit einer anderen Rolle im Vorstand kombiniert werden. Die Rolle der/des Vorsitzenden darf nicht mit der des stellvertretenden Vorsitzenden kombiniert werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder für 2 Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis nach einer erfolgten Neuwahl der neue Vorstand im Vereinsregister eingetragen ist.
Ein Mitglied des Vorstands darf seine Tätigkeit im Vorstand aus triftigen Gründen niederlegen. Er/Sie bleibt Mitglied des Vorstands, bis er/sie im Vereinsregister ausgetragen wird. Wenn der Vorstands weniger als drei Mitglieder hat oder alle Vorstandsmitglieder ihr Amt niederlegen, ist der alte Vorstand verpflichtet, spätestens innerhalb von drei Monaten und vor der Abmeldung im Vereinsregister, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Vorstandsmitglieder können vor Ablauf ihrer regulären Amtszeit mit Zweidrittelmehrheit der auf einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen abgewählt werden.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist befugt, sich eine Geschäftsstelle einzurichten und hauptamtliche Mitglieder zu bestellen. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Diesen sind dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies beantragt.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Vorstandstätigkeiten ehrenamtlich aus.
Aufwendungen können ihnen erstattet werden.
Vorstandsmitglieder dürfen für eine Tätigkeit, die nicht in Verbindung mit der Vorstandstätigkeit steht, sondern der Verwirklichung der Vereinsziele dient, ein Honorar von dem Verein erhalten. An Abstimmungen über Entscheidungen, die eines oder mehrere Mitglieder des Vorstands begünstigen, nehmen die betroffenen Mitglieder nicht teil. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand.

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der auf einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen vorgenommen. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur gefasst werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann darüber nur beschließen, wenn bei der Einberufung die Auflösung als einer der Punkte auf der Tagesordnung mitgeteilt worden ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an Seiteneinsteiger e.V., c/o Literaturkontor, Hallerstr. 5F, 20146 Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.